Casa Monika wurde zum 4. Mal in Folge mit 4 Sternen ausgezeichnet. Die romantisch gelegene Hotel-Pension am Rande der Hauptstadt Berlin, wurde 2001 eröffnet und ist mit modernen, wohnlichen Zimmern ausgestattet.

Das liebevoll, privat geführte Haus überzeugt in jeder Hinsicht und erfüllt selbst anspruchvollste Wünsche, auch in puncto Sauberkeit und Hygiene.

Rauchfreie Zone
innerhalb des Hauses
Telefon
03322 / 21 99 45
03322 / 50 66 890
D 14612 Falkensee bei Berlin, Emsstr. 7
Casa Monika

Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

Casa Monika, Emsstraße 7, 14612 Falkensee, Geschäftsführerin Frau Monika Mattes, erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie haben neben dem Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde das Recht Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu verlangen. Im Falle von Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Sie können Ihr Verlangen per e-Mail richten an:

Zimmer
Erfahren Sie mehr über die neue DatenSchutz-GrundVerOrdnung (DSGVO):
www.europa.eu/dataprotection/de
§ 30 BMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Stand: 09.04.2018
Abschnitt 4 (Besondere Meldepflichten)

(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.

(2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:

1.
Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2.
Familiennamen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift,
7.
Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8.
Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.
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